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Flexibilisierung und Erweiterung der Anstellungsregelungen für Zahnarztpraxen – KZBV und GKV-SV einigen sich auf Änderungen im Bundesmantelvertrag

Ab sofort können niedergelassene Vertragszahnärzte in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften mehr angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigen – drei, auf Antrag bis zu vier in Vollzeit oder bei Teilzeit auch mehr. Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) geeinigt.


Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. (Foto: KZBV/axentis.de)

Die neue Regelung gilt ab sofort. Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Die neue Regelung ermöglicht eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Versorgung und trägt gleichzeitig den Wünschen junger Zahnärztinnen und Zahnärzten Rechnung, die zu Beginn ihres Berufslebens oder vor einer Niederlassung häufig zunächst als Angestellte im Team arbeiten wollen. Für die Angestellten werden zudem flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht. Jetzt können drei beziehungsweise mit Begründung auch vier Angestellte je Vertragszahnarzt in Vollzeit oder entsprechend mehr in Teilzeit tätig werden. Die erweiterten Anstellungsmöglichkeiten räumen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung der Praxisorganisation und der Zusammenarbeit von Angestellten ein.“

Änderung des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte

Die bisherigen Vorgaben des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) sahen vor, dass niedergelassene Vertragszahnärztinnen oder Vertragszahnärzte maximal zwei Zahnärzte in Vollzeit anstellen durften. Diese Grenze wurde nun angehoben. Vorausgegangen war dieser Änderung ein Beschluss der Herbst-Vertreterversammlung der KZBV in Frankfurt 2018. Damit soll Vertragszahnärzten mehr Spielraum im Wettbewerb mit Zahnmedizinischen Versorgungszentren gegeben werden. Auch sollen Zahnärzte, die mehr angestellte Zahnärzte beschäftigen wollen, nicht mehr aus diesem Grund ein Z-MVZ gründen müssen.

Volltext auf der KZBV-Internetseite

Die KZBV hatte sich dazu mit dem GKV-SV auf eine Änderung des BMV-Z verständigt, der Regelungen zur Art und Umfang der Versorgung und Vorschriften zur Durchführung der Behandlungen enthält. Der BMV-Z ist Bestandteil der sogenannten Gesamtverträge, die zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Vertretern der Krankenkassen auf Länderebene ausgehandelt werden. Die neue Regelung im Volltext kann in Kürze auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de abgerufen werden.

Titelbild: Africa Studio/Shutterstock.com
Quelle: KZBV Praxisführung Politik

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