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Diskussionen und Beschlüsse der KZBV-VV in Frankfurt – neue Steuerungsinstrumente für die KZVen befürwortet

Der zweite Tag der Herbst-Vertreterversammlung startete mit der Diskussion der Anträge und Resolutionen. Nach den ausführlichen Berichten und Argumentationen des Vorstandsvorsitzenden und der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden am Vortag und einer eher kurzen Diskussion der Delegierten wurden damit auch die Anträge zu den Berichten des Vorstands zügig und bis auf zwei Anträge einstimmig angenommen.

Alle Delegierten zeichneten zudem namentlich einen Antrag, der die im Terminservice- und Versorgungsgesetz vorgesehenen Regelungen zu den Vorstandsdienstverträgen ablehnt. Das Verhandeln der Dienstverträge und vor allem der Höhe der Vergütungen ist einer der wenigen nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz von 2016/17 verbliebenen Bausteine der körperschaftlichen Selbstverwaltung. Die Delegierten wehren sich gegen diesen „weiteren schwerwiegenden, anlasslosen und durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in die zahnärztliche Selbstverwaltungsautonomie“. KZBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Wolfgang Eßer hatte die tatsächlichen Auswirkungen dieser Deckelung der Dienstverträge und Abwertung in seinem Bericht ausführlich dargestellt – schon heute habe das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde sehr weitreichende Rechte und Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Dienstverträge und davon auch intensiv Gebrauch gemacht. Werde diese Regelung aus dem TSVG-Entwurf Gesetz, werde es noch schwieriger, Zahnärztinnen und Zahnärzte für die hauptamtliche Tätigkeit in den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu gewinnen, denn, so Eßer, es sei davon auszugehen, dass die jetzt auf der Bundesebene geplanten Beschränkungen rasch auch in den Ländern implementiert werden könnten.

Resolutionen und Beschlüsse

Zuvor hatten die Delegierten bereits eine Resolution einstimmig beschlossen, in der der Gesetzgeber aufgefordert wird, die Einschränkungen der Handlungs- und Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung zu beenden und dem Eintritt versorgungsfremder Investoren in die zahnmedizinische Versorgung entgegenzuwirken. In einem zweiten Beschluss wird gefordert, die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für zahnmedizinische MVZ auf räumlich-regionale und medizinisch-fachliche Bezüge zu beschränken. Weitere Beschlüsse befassen sich mit der Telematikinfrastruktur (Fristverlängerung, höhere Erstattung der PVS-Kosten, Erstattung der TI-Pauschalen nach Bestell-, nicht nach Installationsdatum) und der inhaltlichen Gestaltung der elektronischen Patientenakte. (Alle politischen Beschlüsse sind in Kürze auch auf der Internetseite der KZBV nachzulesen.)

Aktive Nachwuchsförderung in allen Organisationen

Einstimmig angenommen wurde auch ein Antrag zur Förderung des berufspollitischen Nachwuchses. Die KZBV-VV erwarte von allen standespolitischen Organisationen eine aktive Förderung des Nachwuchses für die Standespolitik. Es sei wichtig, dass der Berufsstand geschlechts- und generationenübergreifend die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung gestaltet, heißt es.

Wettbewerbsbedingungen: drei Optionen der Selbstverwaltung diskutiert

Ausführlich erläuterte Eßer am zweiten Tag die Situation zum Thema Z-MVZ und lenkte den Blick von den begrenzten politischen Erfolgsaussichten auf die Optionen, die die Selbstverwaltung hat, um die bewährten Praxisformen zu stärken und im Wettbewerb mit den MVZ bessere Voraussetzungen zu schaffen. Heute könne man nicht mehr nur über die Anstellungsgrenzen in der vertragszahnärztlichen Praxis nachdenken, es müssten vielmehr alle Optionen geprüft und dann auch gehandelt werden.

Drei Optionen seien möglich: Die Begrenzung des MVZ auf die Grenzen für die Zahnarztpraxen sei aus rechtlichen Gründen verschlossen, so das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung eines entsprechenden KZBV-Antrags im Bundesschiedsamt. Es gibt dafür derzeit keine Rechtsgrundlage, und es sei nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber diese Rechtsgrundlage zeitnah schaffen werde.

Die völlige Freigabe der Zahl der angestellten Zahnärzte je Vertragszahnarzt sei ebenfalls aus rechtlichen Bedenken – Stichworte Qualitätssicherung, persönliche Leistungserbringung, Haftungsrecht und Vergewerblichung der Zahnheilkunde – und möglicher Öffnung aller Praxen für Investoren derzeit keine Option.

Das Ziel: drei Angestellte, bis zu vier möglich

Eßer plädierte für eine Lösung, wie sie im Bundesmantelvertrag Ärzte bereits gegeben ist – mit regelhaft drei Angestellten (Vollzeitäquivalent), auf Antrag und mit Zustimmung des Zulassungsausschusses auch vier. Eine weitere Ausweitung, wie im BMV-Ä möglich, sehe man derzeit als nicht sinnvoll an. Mit dem Vorschlag seien die persönliche Leistungserbringung und die notwendige Überwachung der Angestellten durch den anstellenden Zahnarzt weiterhin gegeben.

Die anschließende Diskussion wechselte zwischen Grundsatzstatements und Forderungen, mehr Mut zum Handeln zu haben und sich zu öffnen, um für die jungen Kolleginnen und Kollegen neue Chancen zu eröffnen. Vor allem die baden-württembergische KZV-Vorstandsvorsitzende Dr. Ute Maier wurde hier deutlich und appellierte an die Kollegen, aktiv zu werden. Allein Schleswig-Holstein sah keine Notwendigkeit für die Ausweitung, der Fokus liege weiter klar auf der Einzelpraxis und es sei weniger das Problem, dass Zahnärzte mehr Kollegen anstellen wollten, als dass sie keine Assistenten und Bewerber fänden.

Nutzen neuer Steuerungsinstrumente für die KZVen


KZBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Wolfgang Eßer (Foto: KZBV/Spillner)

Zweites, vom Vorstand zur Diskussion gestelltes Thema war die Nutzung von Steuerungsinstrumenten, wie sie für die Ärzte mit dem TSVG verpflichtend werden soll. Hier geht es unter anderem um die Sicherstellungsinstrumente des Paragrafen 105 SGB V. Die Diskussion sei jetzt erforderlich, da Bundesgesundheitsminister Jens Spahn das im Gespräch mit dem KZBV-Vorstand dezidiert angefragt habe, so Eßer, und die Zahnärzteschaft die Chance nutzen sollte, die damit verbundenen Optionen zu prüfen und für die Zukunft zu sichern. Allerdings wolle er die gesetzliche Verpflichtung der Mittel, wie sie für die Ärzte gelten sollen, für die Zahnärzte so nicht, das habe er dem Minister bereits deutlich gemacht.

Das Instrument der Bedarfszulassung wolle man für die Zahnärzteschaft sicher nicht wieder einführen, aber es gehe darum, für den Vorstand jetzt einen klaren Auftrag in dieser Sache zu erteilen, so Eßer.

Die in Rede stehenden Steuerungselemente sind ein Strukturfonds zu gleichen Teilen aus Mitteln der Kassen und K(Z)Ven, über deren Mittelverwendung die K(Z)Ven entscheiden. Eigeneinrichtungen der K(Z)Ven sind präventiv-optional, bei festgestellter Unterversorgung aber verpflichtend nötig. Eigeneinrichtungen können Praxen, aber auch mobile oder telemedizinische Einheiten sein, die allerdings aus den Verwaltungskosten der K(Z)Ven finanziert werden müssen. Die dort erbrachten Leistungen werden dann aus der Allgemeinvergütung finanziert und können mit Mitteln aus den Strukturfonds unterstützt werden. Sicherstellungszuschläge können bei Unterversorgung oder festgestellter drohender Unterversorgung als Anreiz auf das Honorar aufgeschlagen werden, um Ärzte zu halten oder zur Niederlassung zu motivieren. Die Finanzierung erfolgt hälftig aus Verwaltungskosten der K(Z)Ven und durch die Kassen.

KZVen schon heute zum Eingreifen verpflichtet

Die KZVen sind schon heute aus Paragraf 105 zum Eingreifen verpflichtet, wenn der Bedarfsfall festgestellt wird, sie müssen das aber aus eigenen Verwaltungsmitteln finanzieren. Die neuen Vorgaben des TSVG könnten nun zusätzliche Mittel für diese Maßnahmen eröffnen.

Zum Stand der politischen Diskussion berichtete Eßer, dass bis jetzt die vorgeschlagenen Sonderregelung der KZBV im TSVG nicht aufgegriffen worden seien, aber es durchaus Hinweise in den Gesprächen darauf gibt, dass man den Vorschlag modifiziert für die Zahnärzte aufnehmen würde.

Die Diskussion lief weit überwiegend positiv für die Vorschläge, aus Sicht des hessischen KZV-Vorstandsvorsitzenden Stephan Allroggen seien diese Mittel existenziell für die KZVen. Allein in Thüringen würden in den kommenden Jahren 600 Praxen aus Altersgründen aufhören, so Dr. Klaus-Dieter Panzner: „Die Versorgungsprobleme bekommen wir auf dem Land, nicht in den Städten. Dann wäre es wichtig, solche Mittel zur Verfügung zu haben“. Bedenken kamen von Vertretern des Freien Verbands Deutscher Zahnärzte, der darin Mittel der Planwirtschaft sah, die die Zahnärzte jetzt auch noch vom Gesetzgeber fordern sollen, so Dr. Jürgen Welsch aus Bayern.


Abstimmung auf der KZBV-VV am 8. November 2018 in Frankfurt (Foto: Quintessence News)

Anträge mit großer Mehrheit angenommen

Mit großer Mehrheit, bei drei Gegenstimmen und ohne Enthaltungen wurde von den Delegierten der Antrag angenommen, der eine Änderung der Regelungen im BMV-Z bezüglich der Anstellungsgrenzen in Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften befürwortet. Jetzt kann der KZBV-Vorstand mit dem GKV-Spitzenverband in Verhandlungen eintreten, um eine entsprechende Neuregelung im Bundesmantelvertrag Zahnärzte zu erreichen.

Ebenfalls mit großer Mehrheit (eine Gegenstimme, vier Enthaltungen) wurde von den Delegierten der zweite Antrag angenommen, mit dem die KZBV-VV den Gesetzgeber auffordert, den KZVen eine optionale Anwendungsmöglichkeit der im TSVG vorgesehenen neuen Förderungs- und Steuerungsinstrumente des Paragrafen 105 Abs. 1a bis 4 SGB V einzuräumen.

Lesen Sie zur Vertreterversammlung der KZBV auch das ausführliche Interview mit dem Vorstand.

Titelbild: KZBV/Spillner
Quelle: Quintessence News Politik Praxisführung Deutscher Zahnärztetag

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