Nach unzähligen Änderungsanträgen, harten Diskussionen und intensiver Lobbyarbeit von allen Seiten und der abschließenden Sitzung des Bundestagsgesundheitsaussschusses am 13. März 2019 ging am 14. März 2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in die zweite und dritte Lesung und damit in die finale Abstimmung im Bundestag. Für den zahnärztlichen Bereich bringt das Gesetz einige vorteilhafte Regelungen. Für die zahnärztliche Standespolitik sind die Grenzen für Z-MVZ, die von Krankenhäusern gegründet werden können, sicher der größte Erfolg, denn diese Regelung zielt vor allem auf Fremdinvestoren, die über diese Option bisher in die ambulante zahnmedizinische Versorgung einsteigen.
Im Video gibt Dr. Karl-Heinz Schnieder, Fachanwalt für Medizinrecht von der Kanzlei kwm-Rechtsanwälte in Münster, eine aktuelle Einschätzung zu den Auswirkungen der Regelungen des TSVG.
Geändert wird dazu der Paragraf 95 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch, es kommt ein neuer Absatz 1b hinzu: „(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
- in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.“
Ausführliche Begründung zu Fremdinvestoren
In der ausführlichen Begründung in der Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses, die die vorliegenden Erkenntnisse zu Fremdinvestoren im zahnärztlichen Bereich breit würdigt und die ablehnenden Positionen des Ausschusses hinsichtlich dieser Entwicklungen umfangreich beschreibt, heißt es zu dieser Regelung: „Ziel der Regelung ist der Erhalt der Anbietervielfalt in der vertragszahnärztlichen Versorgung und die Verhinderung einer wettbewerbsfeindlichen Anbieterdominanz durch medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Trägerschaft weniger Krankenhäuser. Hintergrund sind bereits bestehende Konzentrationsprozesse im vertragszahnärztlichen Versorgungsbereich, denen rechtzeitig entgegengewirkt werden soll. Für die vertragszahnärztliche Versorgung gilt es deshalb, die Vielfalt der vertragszahnärztlichen Leistungserbringer zukunftssicher zu erhalten. Diese Vielfalt trägt maßgeblich dazu bei, eine zukunftssichere, flächendeckende zahnmedizinische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Mit der Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates aufgegriffen, Konzentrationsprozessen, die für das Versorgungsgeschehen und die Versorgungssicherheit schädlich sind, wirksam zu begegnen.“
Im Detail heißt es zur Neuregelung: „Die Neuregelung in § 95 Absatz 1b Satz 1 sieht vor, dass die Gründung eines zahnärztlichen MVZ für zugelassene Krankenhäuser nur möglich ist, sofern das Krankenhaus durch von ihm gegründete zahnärztliche MVZ einschließlich des MVZ, dessen Gründung beabsichtigt ist, in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen MVZ beabsichtigt ist, nicht einen Versorgungsanteil von über 10 Prozent der vertragszahnärztlichen Versorgung (Vertragszahnärzte und angestellten Zahnärzte in Vollzeitäquivalenten) hält. […] Abweichend davon gilt in Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, dass in diesen Planungsbereichen ein Krankenhaus zur Gründung zahnärztlicher MVZ berechtigt ist, sofern der Versorgungsanteil der von ihm gegründeten zahnärztlichen MVZ einschließlich des MVZ, dessen Gründung beabsichtigt ist, einen Versorgungsanteil von 20 Prozent der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht überschreitet. […] In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als zehn Prozent überschritten ist, sind Krankenhäuser zur Gründung zahnärztlicher MVZ nur berechtigt, sofern der Versorgungsanteil durch von diesem Krankenhaus gegründete zahnärztliche MVZ einschließlich des MVZ, dessen Gründung beabsichtigt ist, 5 Prozent nicht überschreitet.“
Entsprechende Statistiken und Übersichten zum bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung müssen von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen immer zum 31. Dezember eines Jahres erstellt werden. Bis zum 30. Juni 2019, an dem die Daten für 2018 veröffentlicht werden, gelten nach Inkrafttreten des TSVG die Daten vom 31. Dezember 2017.
Mehrkostenregelungen in der KfO
Für die kieferorthopädische Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten wird es künftig Mehrkostenregelungen geben. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hatte bereits vor zwei Jahren gemeinsam mit dem Berufsverband Deutscher Kieferorthopäden und der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie eine Vereinbarung und ein vorläufiges Verzeichnis von möglichen mehrkostenfähigen Leistungen in der KfO erarbeitet. Mit der jetzigen gesetzlichen Grundlage können entsprechende Leistungen jetzt beschreiben werden, der Bewertungsausschuss muss einen Leistungskatalog bis spätestens 31. Dezember 2022 beschließen.
Höhere Festzuschüsse, geänderte Bonusregelung
Bereits zum Oktober 2020 werden neue Regelungen zum Bonusheft in Kraft treten, die Festzuschüsse werden erhöht. Durch die Änderung wird die Bonusregelung zudem versichertenfreundlicher ausgestaltet. Bisher hat der Versicherte nur dann Anspruch auf einen weiteren Bonus über die vorhergehende Erhöhung hinaus, wenn er regelmäßig seine Zähne gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die vertragszahnärztliche Untersuchung ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Zukünftig soll in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeuntersuchung folgenlos bleiben.