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Neue Rechtsverordnung zur Testung von symptomfreien Personen – Einsatz von Antigentests bevorzugt

Jetzt kann auch das Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen regelhaft präventiv auf eine Infektion mit Sars-CoV-2 getestet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Rechtsverordnung zu den Corona-Testungen für asymptomatische Personen erlassen, die zum 15. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.

Mit der neuen Rechtsverordnung (RVO) wird die Testung von asymptomatischen Personen neu systematisiert und in einigen Punkten vereinfacht, zum Beispiel die Testung von Kontaktpersonen. Eine weitere Neuerung ist, dass auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden können. In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollen diese zur präventiven Testung beispielsweise des Personals grundsätzlich verwendet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt. Die Aufnahme des Personals in Arzt- und Zahnarztpraxen mit präventiven Tests als Teil der Nationalen Teststrategie war von den Spitzenverbänden der Ärzte und Zahnärzte und dem Verband medizinischer Fachberufe immer wieder gefordert worden.

Drei Kategorien von Testungen

Die Rechtsverordnung unterscheidet im Wesentlichen drei Kategorien von Testungen: Testungen von Kontaktpersonen, Testungen von Personen nach Ausbrüchen und rein präventive Testungen. Dabei weichen die Voraussetzungen, damit ein Nachweis erfolgen kann, leicht voneinander ab, sodass in der Praxis eine Priorisierung möglich ist. Eine Übersicht gibt das Schema zur Nationalen Teststrategie.

Die RVO regelt nur die Testung von asymptomatischen Personen – und zwar für GKV- und für Nicht-GKV-Versicherte. Für Patienten mit Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Der Arzt soll weiterhin bei Covid-19-typischer Symptomatik einen PCR-Test veranlassen.

Coronatests bei asymptomatischen Personen: drei Kategorien

  • Testung von Kontaktpersonen
  • Testung von Personen nach Ausbrüchen
  • Rein präventive Testungen

Rein präventive Testungen, also Testungen, ohne dass ein Bezug zu einer Corona-Infektion besteht, sind zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus in bestimmten Fällen möglich. Der Schwerpunkt liegt auf regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Es geht um Mitarbeitende, Patienten/Bewohner und Besucher beispielsweise in Pflegeheimen. Auch Testungen des Personals in Arztpraxen gehören hierzu. Dabei sind grundsätzlich Antigentests einzusetzen. Die KBV hat eine Übersicht mit den häufigsten Fällen/Praxisinfo und Informationen zur Art des Tests und der Abrechnung erstellt.

Testung in Einrichtungen

Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts anderes bestimmt.

Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, eine Einrichtung des ambulanten Operierens, eine Dialyseeinrichtung oder ein Pflegeheim. In diesen Fällen kann der Vertragsarzt den Test durchführen und auch den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Person gegenüber dem Vertragsarzt darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Die Nationale Teststrategie sieht in diesen Fällen den Einsatz von PCR-Tests vor, um einen Eintrag der Infektion in die vulnerablen Gruppen zu verhindern.

Testung des Personals in (Zahn-)Arztpraxen

Das Personal in (Zahn-)Arztpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich sind. Eine Abstimmung mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst ist laut KBV nicht erforderlich. Die Abstriche sind in der eigenen Arztpraxis nicht berechnungsfähig. Bislang dürfen Zahnärzte allerdings die Tests beim Personal nicht selbst durchführen. Die Bundeszahnärztekammer hatte dazu zunächst weitere Informationen erstellt und eine Bewertung aus Sicht der Zahnärzte vorgenommen. Inzwischen liegt eine aktualisierte Fassung (siehe Infokasten) der Information vor.

„Selbstständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt“


Einschätzung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“


Die BZÄK hält zur Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) fest:
1. Neben Personen, die Symptome einer Coronavirusinfektion zeigen, haben auch deren asymptomatische Kontaktpersonen Anspruch auf Testung. Ob eine Person Kontaktperson ist, stellt der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) oder der behandelnde Arzt, nicht aber der Zahnarzt fest.
2. Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung, wenn in oder von Zahnarztpraxen von diesen oder vom ÖGD außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigten Personen in den letzten zehn Tagen behandelt worden sind, tätig oder sonst anwesend waren. Dazu zählen Patientinnen und Patienten, das gesamte Praxispersonal sowie sonstige Personen, die sich innerhalb der Zahnarztpraxis in dieser Zeit aufgehalten haben.
3. Neu ist ein Anspruch für asymptomatische Personen auf Testung zum Zwecke der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ohne dass konkret eine infizierte Person festgestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass es die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der ÖGD zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder werden sollen. Der Anspruch ist in Bezug auf die Diagnostik auf eine Diagnostik mittels eines Antigen-Tests beschränkt. Testungen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.
4. PCR-Tests und Antigen-Tests dürfen nur die zuständigen Stellen des ÖGD und deren Testzentren, Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren durchführen. Eine selbständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt.


Bewertung: Die Bundeszahnärztekammer unterstützt das Vorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit, durch eine geänderte Coronavirus-Testverordnung Beschäftigten medizinischer Einrichtungen – also auch Zahnarztpraxen – den Anspruch auf Coronavirus-Testungen zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist diese Maßnahme sinnvoll und wichtig, um die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.


Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber einmal mehr die Chance versäumt, das Testpotential der Zahnarztpraxen zu nutzen und den Öffentlichen Gesundheitsdienst, Testzentren und Arztpraxen zu entlasten. Zahnmediziner könnten problemlos Testabstriche durchführen und sind bereit, ihren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, dieses Potenzial zu erschließen und die gesetzliche Grundlage für Testungen durch Zahnärzte zu schaffen.


Die Verordnung ist zum 15. Oktober 2020 in Kraft getreten.


(Quelle: Stellungnahme der BZÄK, 21. Oktober 2020)


Corona-Testverordnung: Pfleger dürfen testen, Zahnmediziner vielleicht?

Die BZÄL hat zusätzlich zu ihrer fachlichen Bewertung und Empfehlung zur neuen Nationalen Teststrategie und der Einbeziehung des Personals in Zahnarztpraxen in die präventive Testung mit Antigentests am 22. Oktober 2020 auch politisch noch einmal Stellung genommen. Im Fokus steht die Frage, warum Zahnärzte laut ROV diese Tests nicht durchführen dürfen.

In der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen, dieser gilt auch für Zahnarztpraxen. „Eine selbstständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch den Wortlaut der Verordnung selbst kaum erlaubt. Der pauschale Verweis in der Begründung, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Einzelfall und insbesondere das eigene Personal testen dürfen, lässt zu viele Fragen offen. Warum spricht die Verordnung selbst nicht gleich von leistungsberechtigten Vertragsärzten und Vertragszahnärzten? Wann liegt ein Einzelfall vor, der Vertragszahnärzte zur Testung berechtigt? Wie und in welchem Umfang sollen Vertragszahnärzte insoweit erbrachte Leistungen wem gegenüber abrechnen? Vieles wäre in der Praxis leichter, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte im Wortlaut der Verordnung als Leistungsberechtigte anerkannt worden wären“, so die BZÄK in ihrer politischen Bewertung.

Zahnmediziner sind Spezialisten im oralen Raum

Um den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Testzentren und Arztpraxen zu entlasten, habe die BZÄK in ihrer Stellungnahme zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz deshalb erneut vorgeschlagen, dass Zahnmediziner zumindest sich und ihr Praxisteam selbst rechtssicher testen dürfen. Diese Entlastung für die oben genannten Stellen sollte Vakanzen für die Testung von Patienten freihalten. „Zahnmediziner sind auf Grund ihres Studiums Spezialisten im oralen Raum, ein Testabstrich würde dem entsprechen. Wenn sogar geschultes Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen selbst testen darf, wäre dies nur ein konsequenter und logischer Schritt.

Testung von Reiserückkehrern

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 21. Oktober 2020 gegenüber der KBV klargestellt, dass Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet für einen Corona-Test gegenüber dem Arzt nur darlegen müssen, dass sie im Ausland waren. Eine Veranlassung des Tests durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht erforderlich. Die Rechtsverordnung (RVO) zur Testung asymptomatischer Personen, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vergangene Woche erlassen hat, soll entsprechend angepasst werden. Konkret geht es um den Paragrafen 6 Absatz 2 Nummer 3, nach dem der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) auch diese Tests hätte veranlassen müssen.

Asymptomatische Personen können sich innerhalb von zehn Tagen nach Einreise testen lassen, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben. Mit der Klarstellung zur RVO steht nun fest, dass eine Veranlassung des ÖGD für die Testung nicht erforderlich ist. Es reicht aus, wenn die Person dem Arzt mitteilt, in einem Risikoland gewesen zu sein und dazu beispielsweise den Boardingpass oder die Hotelrechnung vorlegt.

Veranlassung der Tests nur im Inland

Anders verhält es sich, wenn sich Personen testen lassen wollen, die sich in einem Risikogebiet in Deutschland aufhalten oder in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten haben. Diese Tests muss der Öffentliche Gesundheitsdienst veranlassen. Die KBV hat ihre Praxisinformation zur Testung von symptomfreien Personen entsprechend aktualisiert. Ausländische Risikogebiete weist das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite aus.

Aktualisiert am 22. Oktober 2020, 8.20 Uhr um die aktuellste Fassung der Bewertung der BZÄK und am 23. Oktober um die Klarstellung zu Tests bei Reiserückkehrern und die politische Bewertung der BZÄK. -Red.

Titelbild: Lightspring/Shutterstock.com
Quelle: KBV Praxis Team Praxisführung

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